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Prof. Dr. med. Matthias Schrappe
11.12.2014 Versorgungsstärkungsgesetz: Selektivverträge stehen im Mittelpunkt Es weihnachtet sehr - wie jedes Jahr studiert man in dieser Zeit die neue Gesundheitsgesetzgebung, entsprechende Entwürfe oder ersatzweise Koalitionsverträge. Ist dieses Jahr etwas anders als sonst? Kommt Weihnachten etwa schneller? Vielleicht hat man den Eindruck, durch eine Kompression von Ereignissen soll die Zeit ja schneller vergehen: GKV-FQWG, GKV-VSG, Eckpunktepapier zur Krankenhausreform. Qualitätsinstitute, Besondere Versorgung, Innovationsfonds und Strukturfonds, Qualitäts-orientierte Vergütung und Qualitätsverträge, Versorgungsforschung - welch Furiosum. Im nächsten Sommer, wenn die Tage wieder länger sind, soll sich das Mosaik schlussendlich zusammensetzen: die Krankenhausreform, die Integration unseres Gesundheitssystems, die Evaluation von Strukturreformen. Und: Qualität und Sicherheit - immer dabei. Wenn das mal gutgeht. In jedem Fall kommt dem Versorgungstärkungsgesetz (GKV-VSG) eine zentrale Rolle zu, im Konzert mit Krankenhausreform (s. Eckpunktepapier) und Qualitäts-orientierter Vergütung. Nur - was ist die Kernbotschaft? Worin besteht die zentrale Entwicklung? Da kann es nur eine Antwort geben - zentral ist die weitgehende Einführung der Selektivverträge durch die Neufassung des §140a, wenngleich diese in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit kaum ein Rolle zu spielen scheinen, denn hier schaut man ausschließlich auf den Innovationsfonds, das Qualitätsinstitut, die Termingarantie und vielleicht noch das Zweitmeinungsverfahren. Zunächst zu den Fakten. Die Neufassung des §140a erlaubt es den Krankenkassen, Selektivverträge mit allen zugelassenen Leistungserbringern abzuschließen, einschließlich Praxiskliniken, Pflegeeinrichtungen, pharmazeutischen Unternehmen, Medizinprodukteherstellern und Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Integrationsversorgung nach dem alten §140a (sektor- und/oder fachübergreifende Versorgung) und die Besondere Ambulante Versorgung nach §73c gehen in den neuen Regelungen auf. “Die bislang bestehenden Regelungen zu den Möglichkeiten der Krankenkassen, Einzelverträge mit Leistungserbringern abzuschließen, sind wenig systematisch. Auf Grund dessen ist eine Neustrukturierung nötig” konstatiert die Begründung lakonisch. Nun ist an dieser Schwerpunktsetzung wenig auszusetzen, allerdings darf man nicht übersehen, dass diese Bestimmungen zu epochalen Veränderungen unserer Versorgungsstrukturen führen werden - bescheidener kann man es leider nicht ausdrücken. Nachdem im ambulanten Bereich die Abspaltung des hausärztlichen Bereichs im vollen Gange ist (und diese Abspaltung im VSG-Entwurf durch die Regelungen zur Stimmenverteilung in den Vertreterversammlungen noch vertieft wird (§73 Abs. 3a in Verbindung mit §87b Abs. 1 Satz 1)) und die Maximalversorgung z.B. durch die Stärkung der Polikliniken (§117) weiter gefördert wird, geht man nun den sekundärfachärztlichen Bereich an, der bekanntermaßen aus den entsprechenden konkurrierenden ambulanten und stationären Teilsektoren zusammengesetzt ist. Das Endergebnis dieser Entwicklung wird in der Integration der sekundärfachärztlichen Versorgung über die bisherige ambulant-stationäre Sektorgrenze hinweg bestehen. In seinem Umfang wird dieser Bereich, davon kann man sicher ausgehen, nicht mehr der Summe der bisherigen Bestandteile des ambulanten und stationären Sektors entsprechen, sondern es wird zu einer deutlichen Kompression des (entstehenden) sekundärfachärztlichen Sektors kommen (s. Abb.). Der Sachverständigenrat hat bereits in seinem Gutachten 2007 diese Entwicklung antizipiert, damals insbesondere hinsichtlich der Frage der Finanzierung der notwendigen neuen Formen der primärärztlichen Grundversorgung. Aus dieser Sichtweise wird die Struktur und der Gedanke des Versorgungsstärkungsgesetzes klar erkennbar, eine ganze Reihe von Einzelregelungen können auf diesem Hintergrund interpretiert werden. Es werden z.B. arztgruppengleiche MVZ ermöglicht (§95), Kommunen können MVZ gründen, und es wird in den KVen und der KBV ein Fachausschuss für angestellte Ärzte in der ambulanten Versorgung vorgeschrieben (§79c): der ambulante Bereich wird sich organisatorisch zu höhergradigen Managementstrukturen entwickeln, um die Hauptlast der sekundärfachärztlichen Versorgung tragen zu können. Auch die Regelungen zu den sog. Qualitätsverträgen, die nach den Vorstellungen des Eckpunktepapiers zur Krankenhausreform für vier Diagnosen geschlossen werden sollen (s.a. Koalitionsvertrag), erscheinen in diesem Licht als das was sie sind - sie stellen im Kern Selektivverträge dar. Es wird in Zukunft eine regionale Versorgungsplanung notwendig werden, daher sind die zunächst eher randständig erscheinenden Bestimmungen zur Erreichbarkeit (a) im Eckpunktepapier (unter 1.8. Sicherstellungszuschläge/Erreichbarkeitsorientierte Versorgungsplanung) und (b) m VSG-Entwurf (zur sog. Termingarantie unter §75 Abs. 1a “Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Facharzt muss zumutbar sein” mit der Verpflichtung, im Bundesmantelvertrag Arztgruppen-bezogene Differenzierungen für die Zumutbarkeit zu vereinbaren) von großer Bedeutung. Diese Regelungen sind zumindestens als erste zarte Versuche zu werten, dem Qualitätsindikator “Zugang zur Versorgung” - unverzichtbar in einer zukünftigen Struktur des deutschen Gesundheitswesens - Geltung zu verschaffen (s. Krankenhaus- und Versorgungsplanung in “Qualität 2030”). In gleicher Weise kommen in den Bestimmungen zum Innovationsfonds (§92a, §92b) die „Neuen Versorgungsformen“ zu Ehren, die Begründung führt aus: „Die Vorhaben können insbesondere in der Form von Selektivverträgen der Krankenkassen durchgeführt werden.“ Auch die für die Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel können zur wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung (Evaluation) von Verträgen zur besonderen Versorgung nach § 140a verwendet werden. Wir haben also in Zukunft zwei “Entwicklungs-Fonds” vor uns, die das Gesundhietssysstem an zwei entscheidenden Positionen weiterzuentwickeln helfen: ● den Strukturfonds (s. Eckpunktepapier zur Krankenhausreform) zur Überführung der Krankenhausstrukturen in regional strukturierte Versorgungsformen und ● den Innovationsfonds mit dem Schwerpunkt der Evaluation der Selektiv- und Qualitätsverträge. Aktuell wird sogar noch diskutiert, den erheblichen Bedenken aus der Wissenschaft hinsichtlich der Verwendung der Mittel des Innovationsfonds Rechnung zu tragen, die sich insbesondere auf die Entwicklung von sinnvollen Fragestellungen und die Evaluationsmethodik richten. Dem BMBF wird im Innovationsausschuss eine Stimme eingeräumt, und es wird dem Innovationsfond ein Expertenbeirat zur Seite gestellt, der Empfehlungen zur Förderbekanntmachung sowie zu den Förderentscheidungen abgeben soll und somit eine Art externe Referenz darstellt. Grundsätzlich muss man aber alle diese Aspekte unter dem Blickwinkel des gewaltigen Hauptanliegens des jetzigen Gesetzesvorhabens interpretieren, der - da kann gar kein Zweifel bestehen - einige dringend notwendige Schritte in der Weiterentwicklung des deutschen Gesundheitssystems einläutet. Es ist damit zu rechnen, dass alle auftretenden Aspekte und Änderungswünsche im laufenden Prozess, der im Laufe des Jahres 2015 abgeschlossen sein wird, diesem Hauptanliegen untergeordnet werden. Wollen wir zumindest hoffen, dass diese Annahme zutrifft. Denn für die Belange von Qualität und Sicherheit ist dies eine positive Entwicklung - die Qualitätsfrage kann eine hervorragende Rolle in der Weiterentwicklung des Gesundheitssystems spielen, aber es muss auch eine Weiterentwicklungsperspektive vorliegen, sonst besteht die Gefahr, dass die Qualitätsthematik “verbrannt” wird. Bleiben wir optimistisch. ------- * M. Schrappe: “Qualität 2030 - die umfassende Strategie für das Gesundheitswesen”. Vortrag auf dem 8. Nationalen Qualitätskongress, Berlin, 27.11.2014, Download der Folien
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Abb.: Das deutsche Gesundheitswesen befindet sich im Übergang von der zweiten zur dritten Stufe. Nach faktischer Abtrennung des hausärztlichen Sektors wird der stationäre Sektor in Standard- und Maximalversorgung geteilt. Die resultierende sekundärärztliche Versorgung mit den bisherigen ambulanten und stationären Anteilen wird in der Folge integriert; dabei fallen Effizienzgewinne an, über den Verteilung in den primärärztlichen und Maximalversorgungs-bereich man heute noch keine Aussage machen kann (aus Schrappe 2014*)
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